Die Jusos Saarbrücken-Land fordern die Abschaffung des § 103 Strafgesetzbuch, der die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter Strafe stellt, damit diplomatische Beziehungen zu anderen Staaten nicht gefährdet werden. Nach Ansicht der Jusos Saarbrücken-Land darf dieser Paragraph jedoch nicht auf Kosten der im Grundgesetz verankerten Presse- und Meinungsfreiheit ausgeübt werden.

„Wir fordern die Abschaffung des § 103 StGB, da die Handhabung dieses Paragraphen die Falschen bestraft und mit zweierlei Maß misst. Nach den jüngsten Angriffen auf die Pressefreiheit in der Türkei, wäre es nun völlig verfehlt, auch in Deutschland mit einer Strafverfolgung auf kritische Journalisten und Medien zu reagieren. Daher fordern wir die Bundesregierung dazu auf, einem möglichen Strafverlangen durch den türkischen Staatspräsident nicht nachzugeben.“, so Pascal Arweiler, Kreisvorsitzender der Jusos Saarbrücken-Land.

Dennoch kritisieren die Jusos Saarbrücken-Land auch Böhmermanns rassistische Äußerungen in dem Gedicht. „Böhmermann bedient sich bei seiner Kritik an Erdogan billigen Klischees und Stammtischparolen gegenüber Türken. Satire findet ihre Grenzen im Rassismus. Deshalb verurteilen wir auch die Aussagen Böhmermanns in dem Gedicht.“, so Arweiler abschließend.

Hintergrund dieser Forderung sind die jüngsten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mainz gegen den Satiriker Jan Böhmermann aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen § 103 StGB. Böhmermann hatte in seiner Unterhaltungsshow „Neo Magazin Royale“ ein Schmähgedicht auf den türkischen Staatspräsident verfasst als Reaktion auf die Einbestellung des deutschen Botschafters in Ankara nach einem NDR Satire Beitrag über Recep Tayyip Erdogan.

 

Hintergrund:

Bereits seit Längerem fordern die Jusos die Abschaffung der verwandten Paragraphen § 90 StGB, § 90a StGB und § 166 StGB in denen die Beleidigung des Bundespräsidenten, staatlicher Symbole oder religiöser Bekenntnisse unter Sonderstrafe gestellt werden.

Damit es überhaupt zu einer Strafverfolgung gem. § 103 StGB kommen kann, bedarf es gem. § 104a StGB eines Strafverlangens der ausländischen Regierung und der Ermächtigung zur Strafverfolgung durch die Bundesregierung.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.